Schadensbeispiel für: Konkursverwalter, Anschlusskonkursverwalter, Konkursverwalterkolletiv, Sachwalter (im Sinne der Vergleichsordnung), Sequester, Vergleichsverwalter, vorläufige Verwalter (im Sinne der Vergleichsordnung), Zwangsverwalter, Verwalter nach der Gesamtvollstreckungsordnung, gerichtlich bestellte Liquidatoren, Gläubigerausschussmitglieder (im Sinne der Konkursordnung), Gläubigerbeiratsmitglieder (im Sinne der Vergleichsordnung)
Bei Konkursverwaltern, Vergleichsverwaltern und Zwangsverwaltern: falsche Bewertung von Massegegenständen bei Veräußerungen; Nichtaufnahme festgestellter Forderungen in das Schlussverzeichnis; unterlassener Widerspruch gegen unbegründete Forderungen; irrtümliche Anerkennung von Rangvorrechten; ungerechtfertigte Freigabe von Massegegenständen; Nichtbeachtung von Anfechtungsmöglichkeiten; Übersehen von Abtretungen und Pfändungen; Begründung vermeidbarer Masseschulden; verfrühte Ausschüttung; Verletzung der Rechte von Ab- und Aussonderungsberechtigten; falsche oder unzweckmäßige Prozessführung; Verlust von Unterlagen. Bei Liquidatoren: Auszahlung von Liquidationserlösen an unberechtigte Empfänger; Nichtberücksichtigung von Berechtigten bei der Verteilung des Liquidationserlöses; Fristversäumnisse; Übersehen von Pfändungen oder Eigentumsvorbehalten; Berechnungsfehler.
Bei Gläubigerausschuss- (beirats-) mitgliedern: unzureichende Prüfung der Kasse des Konkursverwalters; Zustimmung zu unzweckmäßigen Maßnahmen des Konkurs- oder Vergleichsverwalters (z.B. Führung aussichtsloser Prozesse, Aufnahme von Darlehen); mangelhafte Überwachung des Konkurs- oder Vergleichsverwalters; Übertragung von Kontrollpflichten auf ungeeignete Personen; Genehmigung einer zu hohen Abschlagsverteilung oder pflichtvvidrige Verweigerung der Genehmigung einer Verteilung; unterlassene Anzeige von bekannt gewordenen Tatsachen, die im Vergleichsverfahren zum Einschreiten des Gerichts geführt hätten.
Besonderheiten zum Vertrag:
Erhöht sich im Laufe des Versicherungsjahres die Zahl der versicherten Personen, so besteht auch für die neu hinzugekommenen Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, eine Änderung am Ende eine jeden Versicherungsjahres anzuzeigen (Erfolgt mit dem jährlichen Bestandsfragebogen der Versicherung)
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