Seedienstuntauglichkeit
Berufsunfähigkeit
Die wichtigsten Infos
Nahezu alle Verbraucherschutzorganisationen (Verbraucherzentrale, Stiftung-Warentest, Bund der Versicherten e.V.) zählen die Berufsunfähigkeitsversicherung zu den wichtigsten Versicherungen für Berufstätige!
Für die spezielle Berufsgruppe der Seefahrer bieten wir den Einschluss der Klausel der Seedienstunfähigkeit an.
Also kein hin oder her bei der Beurteilung ob jetzt eine Berufsunfähigkeit vorliegt oder nicht. Wenn Sie Seedienstunfähigkeit sind, dann erhalten Sie die mtl. Zahlung von der Versicherung.
Durch den Verlust der Gesundheitskarte:
- kann für viele Patentinhaber/Seefahrer eine dauernde Arbeitslosigkeit entstehen. Ein großes Problem für alle Patentinhaber besteht darin, dass Sie bei Seedienstuntauglichkeit keinen Versicherungsschutz durch die gesetzliche Rentenversicherung haben, insbesondere bei Verlust der Gesundheitskarte.
- ein weiteres Problem besteht darin, dass viele Patentinhaber aufgrund ihrer beruflichen Stellung überdurchschnittlich verdienen, die Beiträge und Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung aber an die sogenannte Bemessungsgrenze gekoppelt sind, so dass mit Erreichen des Rentenalters oft nur noch 50% des bisherigen Einkommens als Altersversorgung zur Verfügung stehen.
- Das größte Problem ergibt sich aber durch eine Tätigkeit auf ausgeflaggten Schiffen. Während dieser Tätigkeit hat man weder Versicherungsschutz bei Seedienstuntauglichkeit - noch erwirbt man Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Aus diesen Gründen empfehlen wir die Absicherung gegen die Folgen vorzeitiger Seedienstuntauglichkeit und die Ergänzung der Altersversorgung durch eine private Vorsorge
Seedienstuntauglichkeit
Besondere Vereinbarung zur Seedienstuntauglichkeit im Rahmen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
1) Die Berufsunfähigkeitsrente wird auch dann gewährt und der Versicherungsnehmer von der Beitragsleistung befreit, wenn und solange der Versicherte wegen nachgewiesener Seedienstuntauglichkeit (siehe Ziffer 2) von seinem Befähigungszeugnis (Patent) als Kapitän, nautischer oder technischer Schiffsoffizier (Seesteuermann oder Seemaschinist) keinen Gebrauch machen kann.
2) Die Seedienstuntauglichkeit ist nachzuweisen durch eine Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970. In gleicher Weise ist auf Verlangen des Versicherers in Abständen von jeweils einem Jahr nachzuweisen, dass die Seedienstuntauglichkeit weiterbesteht.
3) Auf Verlangen des Versicherers hat der Versicherte vor jeder Rentenzahlung nachzuweisen, dass er von seinem Patent keinen Gebrauch macht. Der Versicherer kann die Art des Nachweises bestimmen; in Betracht kommt insbesondere eine Bescheinigung darüber, dass der Versicherte als arbeitslos gemeldet ist. Der Versicherte ist verpflichtet, dem Versicherer die Aufnahme jeder Beschäftigung als Kapitän, technischer oder nautischer Schiffsoffizier unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
4) Der Versicherungsnehmer kann jederzeit verlangen, dass zum Schluss jedes laufenden Monats, frühestens jedoch zum Schluss des ersten Versicherungsjahres, die Erweiterung des Versicherungsschutzes auf die Seedienstuntauglichkeit fortfällt. Der im Versicherungsschein angegebene Beitrag ermäßigt sich dann um den hierfür vereinbarten Zusatzbeitrag in Höhe von 50%.
5) Soweit vorstehend nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Seedienstuntauglichkeit die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sinngemäß.
Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente wegen Seedienstuntauglichkeit und die Befreiung von der Beitragsleistung enden nach fünfjähriger ununterbrochener Rentenzahlung, es sei denn, dass danach noch eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vorliegt und nachgewiesen wird.


